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CH-BS
§ 17 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Generelle Erfordernisse
§ 17 Gastgewerbegesetz · Generelle Erfordernisse
1. Bestehen keine Verweigerungsgründe gemäss § 21 dieses Gesetzes, darf die Bewilligung zur Führung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs nur an Personen erteilt werden, die
a) * handlungsfähig sind;
b) * einen guten Leumund haben sowie
c) * für eine einwandfreie und ordentliche Betriebs- und Geschäftsführung Gewähr bieten.
2. Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- und Restaurationsbetriebs darf zudem nur an Personen erteilt werden, die im Besitz eines gastgewerblichen Fähigkeitsausweises sind.