Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.100 CH-BS

§ 17 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Generelle Erfordernisse

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Gastgewerbegesetz · Generelle Erfordernisse

1. Bestehen keine Verweigerungsgründe gemäss § 21 dieses Gesetzes, darf die Bewilligung zur Führung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs nur an Personen erteilt werden, die

a) * handlungsfähig sind;

b) * einen guten Leumund haben sowie

c) * für eine einwandfreie und ordentliche Betriebs- und Geschäftsführung Gewähr bieten.

2. Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- und Restaurationsbetriebs darf zudem nur an Personen erteilt werden, die im Besitz eines gastgewerblichen Fähigkeitsausweises sind.

← § 16 Gastgewerbegesetz Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Zweck § 18 Gastgewerbegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →