563.100
CH-BS
§ 16 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Standort
§ 16 Gastgewerbegesetz · Standort
1. Die Erteilung einer Bewilligung kann verweigert werden, an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden, wenn der Betrieb infolge seiner Lage oder seines Charakters geeignet ist, die Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich zu stören oder zu gefährden.
2. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.