563.100
CH-BS
§ 15 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Allgemeine Anforderungen
§ 15 Gastgewerbegesetz · Allgemeine Anforderungen
1. Die einem Betrieb dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen hygienisch einwandfrei, betriebssicher und leicht kontrollierbar sein. Sie haben in Bezug auf Art und Zweck ihrer Bestimmung den bau- und umweltschutzrechtlichen sowie den feuer-, gesundheits-, wirtschafts- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zu genügen.