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563.100 CH-BS

§ 15 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Allgemeine Anforderungen

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§ 15 Gastgewerbegesetz · Allgemeine Anforderungen

1. Die einem Betrieb dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen hygienisch einwandfrei, betriebssicher und leicht kontrollierbar sein. Sie haben in Bezug auf Art und Zweck ihrer Bestimmung den bau- und umweltschutzrechtlichen sowie den feuer-, gesundheits-, wirtschafts- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zu genügen.

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