563.100
CH-BS
§ 14 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Gelegenheits- und Festwirtschaft
Betriebsarten
§ 14 Gastgewerbegesetz · Gelegenheits- und Festwirtschaft
1. Die Bewilligung zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft berechtigt, bei Festen, Messen und anderen vorübergehenden Veranstaltungen sowie einzelnen Anlässen zu wirten.
2. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.