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563.100 CH-BS

§ 14 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Gelegenheits- und Festwirtschaft

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§ 14 Gastgewerbegesetz · Gelegenheits- und Festwirtschaft

1. Die Bewilligung zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft berechtigt, bei Festen, Messen und anderen vorübergehenden Veranstaltungen sowie einzelnen Anlässen zu wirten.

2. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

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