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§ 12 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Vereins- und Klubwirtschaft

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§ 12 Gastgewerbegesetz · Vereins- und Klubwirtschaft

1. Die Bewilligung zur Führung einer Vereins- und Klubwirtschaft berechtigt, den Betrieb zur Bewirtung der Mitglieder mit einer kleinen Auswahl einfacher Speisen ohne spezielle Küchenzubereitung sowie mit Getränken zum Konsum an Ort und Stelle bis zu vier Tagen pro Woche für je sechs Stunden bis höchstens 24.00 Uhr offen zu halten. Eine Betriebsführung, die eine selbständige und auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist nicht gestattet.

2. In begründeten Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde für einzelne Anlässe oder mehrere Tage eine Bewilligung nach § 14 erteilen.

3. Der Öffentlichkeit zugängliche Betriebe oder Betriebe mit über Abs. 1 hinaus allgemein erweiterten Öffnungszeiten unterstehen § 11.

4. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

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