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563.100 CH-BS

§ 11 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Restaurationsbetrieb

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§ 11 Gastgewerbegesetz · Restaurationsbetrieb

1. Die Bewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs berechtigt, Speisen sowie Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben.

2. Als Restaurationsbetriebe gelten alle der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten oder Flächen mit der Möglichkeit, abgegebene Speisen sowie Getränke jeder Art an Ort und Stelle zu konsumieren.

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