563.100
CH-BS
§ 10 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Beherbergungsbetrieb
Betriebsarten
§ 10 Gastgewerbegesetz · Beherbergungsbetrieb
1. Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs berechtigt, Gäste zu beherbergen sowie ihnen Speisen und Getränke zum Konsum in den Räumlichkeiten des Betriebs abzugeben. Sie kann mit der Bewilligung für einen Restaurationsbetrieb verbunden werden.
2. Als Beherbergungsbetriebe gelten insbesondere Hotels jeder Art und Pensionen mit jeweils mehr als sechs Betten.