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562.530 TPV CH-BS

§ 9 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Bewilligungspflicht

Pfandleihgewerbe
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§ 9 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Bewilligungspflicht

1. Wer ein Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf einer Bewilligung.

2. Die Bewilligung wird nur an handlungsfähige Personen erteilt, die keine Betreibungen und Verlustscheine aufweisen und nicht wegen Delikten verurteilt wurden, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit haben.

3. Die das Gesuch stellende Person hat die für die Bewilligung des Pfandleihgewerbes erforderlichen Nachweise zu erbringen.

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