562.530
TPV
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Verbot von Geschäften mit Minderjährigen
Trödelgewerbe
§ 7 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Verbot von Geschäften mit Minderjährigen
1. Trödlerinnen oder Trödlern ist es verboten, von Minderjährigen Gegenstände anzukaufen.