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562.530 TPV CH-BS

§ 7 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Verbot von Geschäften mit Minderjährigen

Trödelgewerbe
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§ 7 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Verbot von Geschäften mit Minderjährigen

1. Trödlerinnen oder Trödlern ist es verboten, von Minderjährigen Gegenstände anzukaufen.

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