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562.530 TPV CH-BS

§ 6 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Auskunftspflicht

Trödelgewerbe
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§ 6 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Auskunftspflicht

1. Trödlerinnen und Trödler sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt in ihre Geschäftslokale und Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gestatten. Ausserdem sind sie verpflichtet, ihnen jede Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu erteilen.

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