562.530
TPV
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Anzeigepflicht
Trödelgewerbe
§ 5 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Anzeigepflicht
1. Trödlerinnen und Trödler haben sich bei Ankäufen im Wert von über CHF 100 der Identität der Verkäuferin oder des Verkäufers durch Einsichtnahme in einen amtlichen Ausweis zu vergewissern.
2. Trödlerinnen und Trödler haben unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn ihnen Gegenstände unter Umständen angeboten werden, welche gegenüber der Anbieterin oder dem Anbieter den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbs erwecken müssen.