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562.530 TPV CH-BS

§ 4 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Evidenzführung

Trödelgewerbe
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§ 4 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Evidenzführung

1. Trödlerinnen und Trödler müssen die getätigten Geschäfte schriftlich nachweisen.

2. Der Nachweis erfolgt mittels eines Kontrollblocks, der den Trödlerinnen und Trödlern zum Selbstkostenpreis nach der Anmeldung abgegeben wird.

3. Der Kontrollblock hat insbesondere die Personalien der Käuferin oder des Käufers und der Verkäuferin oder des Verkäufers, die Beschreibung des Gegenstandes sowie Kaufpreis und Verkaufsdatum zu enthalten.

4. Die von den Trödlerinnen und Trödlern geführten Kontrollblöcke sind durch diese während fünf Jahren aufzubewahren.

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