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562.530 TPV CH-BS

§ 30 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 30 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Übergangsbestimmung

1. Mit Wirksamwerden dieser Verordnung behalten bestehende Bewilligungen zum Betrieb einer Pfandleihanstalt bis zu ihrem Ablauf ihre Gültigkeit.

2. Trödlerinnen und Trödler, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, werden gebührenfrei in das Register gemäss § 3 Abs. 2 aufgenommen.

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