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562.530 TPV CH-BS

§ 3 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Meldepflicht und Gebühr

Trödelgewerbe
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§ 3 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Meldepflicht und Gebühr

1. Wer sich als Trödlerin oder als Trödler betätigen will, wer das Geschäft aufgibt, oder wer es an einer neuen Adresse betreibt, hat dies dem Einwohneramt zu melden.

2. Das Einwohneramt führt über die gemeldeten Personen und deren Geschäftsadressen ein Register.

3. Die Meldung hat den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum der Trödlerin oder des Trödlers sowie die Adresse des Geschäftslokales zu enthalten. Die Meldegebühr beträgt CHF 50.

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