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562.530 TPV CH-BS

§ 29 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe

Strafbestimmungen
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§ 29 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV

1. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

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