562.530
TPV
CH-BS
§ 29 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe
Strafbestimmungen
§ 29 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV
1. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.