§ 28 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Schliessung des Betriebes
§ 28 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Schliessung des Betriebes
1. Ein Grund für den Widerruf der Bewilligung im Sinne von § 27 der Verordnung ist namentlich dann gegeben, wenn keine Gewähr für eine ordentliche Betriebsführung mehr besteht.
2. Die Gewähr für eine ordentliche Betriebsführung besteht insbesondere dann nicht mehr, wenn die Räumlichkeiten nicht mehr den Anforderungen für eine reibungslose Abwicklung der Geschäfte genügen, der von der Verordnung geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht, der Betrieb mehrfach zu polizeilichen bzw. behördlichen Interventionen Anlass gegeben hat oder die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber wegen Straftaten verurteilt wurde, die einen direkten Bezug zur ausgeübten Tätigkeit aufweisen.
3. Für die Schliessung des Betriebs wird in der Regel eine angemessene Frist gewährt.