562.530
TPV
CH-BS
§ 27 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Widerruf der Bewilligung
Pfandleihgewerbe
§ 27 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Widerruf der Bewilligung
1. Die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes kann widerrufen werden, wenn
a) die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) mit der Bewilligung verbundene Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden; oder
c) die Bestimmungen über die Ausübung des Pfandleihgewerbes verletzt werden.