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562.530 TPV CH-BS

§ 27 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Widerruf der Bewilligung

Pfandleihgewerbe
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§ 27 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Widerruf der Bewilligung

1. Die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes kann widerrufen werden, wenn

a) die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind;

b) mit der Bewilligung verbundene Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden; oder

c) die Bestimmungen über die Ausübung des Pfandleihgewerbes verletzt werden.

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