562.530
TPV
CH-BS
§ 26 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Auskunftspflicht
Pfandleihgewerbe
§ 26 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Auskunftspflicht
1. Pfandleiherinnen und Pfandleiher sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt in ihre Geschäftslokale und Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gestatten. Ausserdem sind sie verpflichtet, jede Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu erteilen.