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562.530 TPV CH-BS

§ 25 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Kautionspflicht

Pfandleihgewerbe
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§ 25 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Kautionspflicht

1. Zur Sicherung der Ansprüche der Verpfänderinnen und Verpfänder sowie des Staates gegenüber der Pfandleihanstalt hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher bei der Finanzverwaltung des Kantons Basel-Stadt eine Kaution von CHF 20'000 in bar zu leisten.

2. Diese Kaution haftet für Entschädigungsansprüche, welche im Kanton Basel-Stadt eingeklagt werden, sowie für alle Strafen und Kosten, die der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher infolge Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Pfandleihgewerbe erwachsen.

3. Die Kaution wird marktüblich verzinst.

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