562.530
TPV
CH-BS
§ 25 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Kautionspflicht
Pfandleihgewerbe
§ 25 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Kautionspflicht
1. Zur Sicherung der Ansprüche der Verpfänderinnen und Verpfänder sowie des Staates gegenüber der Pfandleihanstalt hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher bei der Finanzverwaltung des Kantons Basel-Stadt eine Kaution von CHF 20'000 in bar zu leisten.
2. Diese Kaution haftet für Entschädigungsansprüche, welche im Kanton Basel-Stadt eingeklagt werden, sowie für alle Strafen und Kosten, die der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher infolge Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Pfandleihgewerbe erwachsen.
3. Die Kaution wird marktüblich verzinst.