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562.530 TPV CH-BS

§ 23 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Auslösung des Pfandes

Pfandleihgewerbe
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§ 23 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Auslösung des Pfandes

1. Für die Auslösung des Pfandes sind die Art. 912 und 913 ZGB massgebend.

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