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562.530 TPV CH-BS

§ 22 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Aufbewahren der verpfändeten Gegenstände

Pfandleihgewerbe
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§ 22 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Aufbewahren der verpfändeten Gegenstände

1. Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher darf die verpfändeten Gegenstände nicht weiterverpfänden.

2. Die verpfändeten Gegenstände sind in zweckentsprechenden Lokalitäten aufzubewahren und gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern.

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