562.530
TPV
CH-BS
§ 22 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Aufbewahren der verpfändeten Gegenstände
Pfandleihgewerbe
§ 22 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Aufbewahren der verpfändeten Gegenstände
1. Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher darf die verpfändeten Gegenstände nicht weiterverpfänden.
2. Die verpfändeten Gegenstände sind in zweckentsprechenden Lokalitäten aufzubewahren und gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern.