562.530
TPV
CH-BS
§ 21 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Pfandleihzins bei besonderen Pfandleihobjekten
Pfandleihgewerbe
§ 21 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Pfandleihzins bei besonderen Pfandleihobjekten
1. Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um einen sperrigen Gegenstand, namentlich um ein Automobil oder ein Schiff, dürfen der Verpfänderin oder dem Verpfänder bei der Wahl eines Höchstzinssatzes von maximal 12% neben allfälligen Verwertungskosten zusätzlich die Unterhalts-, die marktüblichen Versicherungs- sowie die ortsüblichen Platzierungs- bzw. Aufbewahrungskosten berechnet werden.
2. Die zusätzlich zum Höchstzins gemäss Abs. 1 pro Zeiteinheit geschuldeten Versicherungs- und Platzierungskosten- bzw. Aufbewahrungskosten müssen im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt sein.