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562.530 TPV CH-BS

§ 20 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Pfandleihzins im Allgemeinen

Pfandleihgewerbe
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§ 20 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Pfandleihzins im Allgemeinen

1. Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 15% betragen.

2. Darin enthalten sind sämtliche Aufwendungen der Pfandleiherin oder des Pfandleihers, insbesondere jene für die Aufbewahrung und die Versicherung des Pfandgegenstandes. Ausgenommen sind allfällige Verwertungskosten.

3. Ein zusätzliches Entgelt darf von der Verpfänderin oder dem Verpfänder nicht erhoben werden.

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