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562.530 TPV CH-BS

§ 2 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Geltungsbereich

Trödelgewerbe
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§ 2 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Geltungsbereich

1. Trödlerin oder Trödler ist, wer gewerbsmässig mit gebrauchten Gegenständen, mit Altmetallen oder mit Metallabfällen handelt.

2. Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist der Handel mit Antiquitäten sowie mit gebrauchten Motorfahrzeugen und Kleidern.

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