562.530
TPV
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Geltungsbereich
Trödelgewerbe
§ 2 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Geltungsbereich
1. Trödlerin oder Trödler ist, wer gewerbsmässig mit gebrauchten Gegenständen, mit Altmetallen oder mit Metallabfällen handelt.
2. Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist der Handel mit Antiquitäten sowie mit gebrauchten Motorfahrzeugen und Kleidern.