562.530
TPV
CH-BS
§ 19 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Erneuerung eines Pfandvertrages
Pfandleihgewerbe
§ 19 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Erneuerung eines Pfandvertrages
1. Bei Erneuerung eines Pfandvertrages sind ein neuer Eintrag im Pfandbuch bzw. Pfandregister vorzunehmen und ein neuer Pfandschein auszustellen.