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562.530 TPV CH-BS

§ 19 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Erneuerung eines Pfandvertrages

Pfandleihgewerbe
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§ 19 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Erneuerung eines Pfandvertrages

1. Bei Erneuerung eines Pfandvertrages sind ein neuer Eintrag im Pfandbuch bzw. Pfandregister vorzunehmen und ein neuer Pfandschein auszustellen.

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