562.530
TPV
CH-BS
§ 18 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Pfandscheine
Pfandleihgewerbe
§ 18 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Pfandscheine
1. Pfandleiherinnen und Pfandleiher sind verpflichtet, der Verpfänderin oder dem Verpfänder einen von ihnen unterschriebenen Pfandschein auszustellen.
2. Der Pfandschein muss mit dem im Pfandbuch bzw. Pfandregister vorgenommenen Eintrag wörtlich übereinstimmen.