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562.530 TPV CH-BS

§ 18 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Pfandscheine

Pfandleihgewerbe
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§ 18 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Pfandscheine

1. Pfandleiherinnen und Pfandleiher sind verpflichtet, der Verpfänderin oder dem Verpfänder einen von ihnen unterschriebenen Pfandschein auszustellen.

2. Der Pfandschein muss mit dem im Pfandbuch bzw. Pfandregister vorgenommenen Eintrag wörtlich übereinstimmen.

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