562.530
TPV
CH-BS
§ 17 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Anzeigepflicht
Pfandleihgewerbe
§ 17 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Anzeigepflicht
1. Die Wahl und jede Veränderung der Geschäftslokalitäten sowie der Versicherung sind der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde anzuzeigen.