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562.530 TPV CH-BS

§ 17 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Anzeigepflicht

Pfandleihgewerbe
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§ 17 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Anzeigepflicht

1. Die Wahl und jede Veränderung der Geschäftslokalitäten sowie der Versicherung sind der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde anzuzeigen.

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