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562.530 TPV CH-BS

§ 16 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Aufbewahrungsfrist

Pfandleihgewerbe
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§ 16 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Aufbewahrungsfrist

1. Die von den Pfandleiherinnen und Pfandleihern geführten Bücher bzw. elektronischen Register sind durch diese während fünf Jahren aufzubewahren.

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