562.530
TPV
CH-BS
§ 16 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Aufbewahrungsfrist
Pfandleihgewerbe
§ 16 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Aufbewahrungsfrist
1. Die von den Pfandleiherinnen und Pfandleihern geführten Bücher bzw. elektronischen Register sind durch diese während fünf Jahren aufzubewahren.