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562.530 TPV CH-BS

§ 14 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Verbot von Geschäften mit Minderjährigen

Pfandleihgewerbe
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§ 14 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Verbot von Geschäften mit Minderjährigen

1. Pfandleiherinnen und Pfandleiher dürfen von Minderjährigen keine Pfandgegenstände entgegennehmen.

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