562.530
TPV
CH-BS
§ 14 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Verbot von Geschäften mit Minderjährigen
Pfandleihgewerbe
§ 14 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Verbot von Geschäften mit Minderjährigen
1. Pfandleiherinnen und Pfandleiher dürfen von Minderjährigen keine Pfandgegenstände entgegennehmen.