562.530
TPV
CH-BS
§ 13 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Anzeigepflicht
Pfandleihgewerbe
§ 13 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Anzeigepflicht
1. Pfandleiherinnen und Pfandleiher haben sich bei der Entgegennahme von Pfandstücken im Wert von über CHF 100 der Identität der Verpfänderin oder des Verpfänders durch Einsichtnahme in einen amtlichen Ausweis zu vergewissern.
2. Pfandleiherinnen und Pfandleiher haben unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn ihnen Gegenstände zum Versatz unter Umständen angeboten werden, die gegenüber der Verpfänderin oder dem Verpfänder den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbs erwecken müssen.