562.530
TPV
CH-BS
§ 11 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Inhalt der Bewilligung
Pfandleihgewerbe
§ 11 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Inhalt der Bewilligung
1. Die ausgestellte Bewilligung hat den Namen, den Vornamen, den Wohn- und Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers sowie die Adresse des Geschäftslokales zu enthalten.
2. Bewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer haben zudem die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu enthalten.