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562.530 TPV CH-BS

§ 10 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Bewilligungserteilung

Pfandleihgewerbe
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§ 10 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Bewilligungserteilung

1. Die Pfandleihbewilligung wird jeweils bis Ende des laufenden Jahres erteilt.

2. Die erstmalige Bewilligungserteilung wird mit der Auflage verbunden, dass die Geschäftsaufnahme nur erfolgen darf, wenn die gemäss § 22 Abs. 2 dieser Verordnung erforderliche Versicherung vorliegt.

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