562.530
TPV
CH-BS
§ 10 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Bewilligungserteilung
Pfandleihgewerbe
§ 10 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Bewilligungserteilung
1. Die Pfandleihbewilligung wird jeweils bis Ende des laufenden Jahres erteilt.
2. Die erstmalige Bewilligungserteilung wird mit der Auflage verbunden, dass die Geschäftsaufnahme nur erfolgen darf, wenn die gemäss § 22 Abs. 2 dieser Verordnung erforderliche Versicherung vorliegt.