562.530
TPV
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Vollzugsbehörden
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Vollzugsbehörden
1. Das Einwohneramt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig und erteilt die entsprechenden Bewilligungen.
2. Trödler- und Pfandleihgeschäfte haben dem Einwohneramt oder den von diesem beauftragten Behörden, namentlich der Kantonspolizei Basel-Stadt, jederzeit Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsichtnahme in sämtliche geschäftsrelevanten Unterlagen zu gewähren.