Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
562.530 TPV CH-BS

§ 1 Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Vollzugsbehörden

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV · Vollzugsbehörden

1. Das Einwohneramt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig und erteilt die entsprechenden Bewilligungen.

2. Trödler- und Pfandleihgeschäfte haben dem Einwohneramt oder den von diesem beauftragten Behörden, namentlich der Kantonspolizei Basel-Stadt, jederzeit Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsichtnahme in sämtliche geschäftsrelevanten Unterlagen zu gewähren.

Verordnung zum Trödel- und Pfandleihgewerbe - Vollzugsbehörden § 2 Trödel- und Pfandleihverordnung, TPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →