562.400
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden - Örtliche Beschränkung
§ 3 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden · Örtliche Beschränkung
1. Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt
1. in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung sowie
2. in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf andere Weise kundgetan wird.