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§ 3 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden - Örtliche Beschränkung

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§ 3 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden · Örtliche Beschränkung

1. Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt

1. in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung sowie

2. in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf andere Weise kundgetan wird.

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