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§ 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden - Zeitliche Beschränkung

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§ 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden · Zeitliche Beschränkung

1. Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt

1. zwischen 18.30 und 08.00 Uhr; die Fachstelle Messen und Märkte kann nach Rücksprache mit der Kantonspolizei für besondere Anlässe Ausnahmen bewilligen, sowie

2. an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und Ladenöffnung vorgesehenen Ausnahmen.

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