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CH-BS
§ 1 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden - Vollzug des Bundesgesetzes
§ 1 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden · Vollzug des Bundesgesetzes
1. Das Präsidialdepartement vollzieht das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden.
2. Auf Gesuch erteilt die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartementes als Bewilligungsbehörde die in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c des Bundesgesetzes vorgesehenen Bewilligungen.