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§ 3 Reglement über die Stammbeschickung an der Basler Herbstmesse und am Weihnachtsmarkt - Stammbeschickungsgebühr

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§ 3 Reglement über die Stammbeschickung an der Basler Herbstmesse und am Weihnachtsmarkt · Stammbeschickungsgebühr

1. Wem eine Stammbeschickungsbewilligung erteilt wird, hat pro Standplatz und pro Veranstaltung die gemäss der Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel vom 11. August 2009 zu berechnende Standplatzgebühr und einen Stammbeschikungszuschlag von 20% der Standplatzgebühr zu entrichten.

2. Die Vollzugsbehörde stellt jährlich eine Rechnung.

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