§ 2 Reglement über die Stammbeschickung an der Basler Herbstmesse und am Weihnachtsmarkt - Verfahren für die Erteilung einer Stammbeschickungsbewilligung
§ 2 Reglement über die Stammbeschickung an der Basler Herbstmesse und am Weihnachtsmarkt · Verfahren für die Erteilung einer Stammbeschickungsbewilligung
1. Wer ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Standplatz an der Basler Herbstmesse oder am Basler Weihnachtsmarkt einreicht (Standplatzbewilligungsgesuch), ist berechtigt, gleichzeitig und innerhalb der gleichen Frist auch ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für einen Standplatz für die beiden folgenden Jahre einzureichen (Stammbeschickungsgesuch).
2. Im Stammbeschickungsgesuch hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zu begründen, aufgrund welcher Umstände zu erwarten ist, dass ihr oder sein Geschäft mehr Besucherinnen und Besucher als andere Geschäfte anzuziehen vermag (Attraktivitätssteigerung), und diese Umstände nachzuweisen.
Der Nachweis ist zu erbringen durch
- eine ausführliche Dokumentation mitsamt Bildmaterial des Geschäftes,
- eine Investitionsrechnung oder einen Investitionsplan sowie
- detaillierte Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten drei Jahre.
Die Vollzugsbehörde ist befugt, weitere Unterlagen und Dokumente anzufordern.
3. Die Vollzugsbehörde tritt auf Stammbeschickungsgesuche, die unvollständig oder nicht innert der gesetzten Frist eingereicht worden sind, nicht ein.
4. Die Vollzugsbehörde legt die vollständigen und innert der gesetzten Frist eingereichten Stammbeschickungsgesuche der in § 8 der Verordnung vorgesehenen Konsultativkommission zur Begutachtung und zur Abgabe allfälliger Empfehlungen vor.
5. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Erteilung oder Nichterteilung einer Stammbeschickungsbewilligung.