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CH-BS
§ 1 Reglement über die Stammbeschickung an der Basler Herbstmesse und am Weihnachtsmarkt - Stammbeschickung
§ 1 Reglement über die Stammbeschickung an der Basler Herbstmesse und am Weihnachtsmarkt · Stammbeschickung
1. Die Bewilligungsbehörde erteilt Standbewilligungen für die Basler Herbstmesse und für den Basler Weihnachtsmarkt des laufenden Jahres.
2. Sie ist berechtigt, 5% der Standbewilligungen für drei aufeinanderfolgende Jahre zu erteilen (Stammbeschickung), wenn zu erwarten ist, dass das auf dem Stand betriebene Geschäft Besucherinnen und Besucher anzuziehen vermag.
3. Es besteht kein Anspruch auf eine Stammbeschickungsbewilligung und kein Anspruch darauf, in den drei Jahren den gleichen Standplatz zugeteilt zu erhalten.