Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
562.350 CH-BS

§ 2 Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel

1. Zusätzliche Leistungen für Werbung, Administration, Logistik, Energie, Reinigung, Instandstellung, Dekoration, Abfallentsorgung, Wasser- und Abwasserleitungen usw. hat der Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungsnehmerin bei sämtlichen Messen und Märkten selbst zu organisieren und zu bezahlen.

← § 1 Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel Kanton Basel-Stadt 562.350 § 3 Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →