562.350
CH-BS
§ 2 Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel
§ 2 Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel
1. Zusätzliche Leistungen für Werbung, Administration, Logistik, Energie, Reinigung, Instandstellung, Dekoration, Abfallentsorgung, Wasser- und Abwasserleitungen usw. hat der Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungsnehmerin bei sämtlichen Messen und Märkten selbst zu organisieren und zu bezahlen.