562.320
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Vorübergehende Aufhebung der Standplätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Vorübergehende Aufhebung der Standplätze
1. Die für Messen und Märkte vorgesehenen Standplätze können vorübergehend für öffentliche Veranstaltungen von übergeordneter Bedeutung oder bei Vorliegen eines anderen vorrangigen öffentlichen Interesses in Anspruch genommen werden.
2. Die Vollzugsbehörde informiert die Betroffenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
3. Die bereits entrichteten Gebühren werden anteilsmässig zurückerstattet.