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§ 8 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Konsultativkommission

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Konsultativkommission

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements bestellt für die Standplatzzuteilung bei der Basler Herbstmesse und beim Basler Weihnachtsmarkt eine Konsultativkommission, in der mehrheitlich Mitglieder privater, messe- und marktneutraler Organisationen des Kantons Basel-Stadt Einsitz nehmen.

2. Die Vollzugsbehörde legt der Kommission die vorgesehene Zuteilung der Standplätze zur Begutachtung und zur Abgabe allfälliger Empfehlungen vor.

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