562.320
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Konsultativkommission
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Konsultativkommission
1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements bestellt für die Standplatzzuteilung bei der Basler Herbstmesse und beim Basler Weihnachtsmarkt eine Konsultativkommission, in der mehrheitlich Mitglieder privater, messe- und marktneutraler Organisationen des Kantons Basel-Stadt Einsitz nehmen.
2. Die Vollzugsbehörde legt der Kommission die vorgesehene Zuteilung der Standplätze zur Begutachtung und zur Abgabe allfälliger Empfehlungen vor.