562.320
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Auswahlverfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Auswahlverfahren
1. Liegen mehr Gesuche vor, als Standplätze zur Verfügung stehen, so findet ein Auswahlverfahren statt.
2. Als massgebliche Kriterien sind dabei in erster Linie zu beachten
a) die Attraktivität des Standes, insbesondere Angebot und Präsentation, unter Berücksichtigung des Charakters der Veranstaltung und des Publikumsbedürfnisses,
b) das Rotationsprinzip: bei gleichwertigen Ständen hat regelmässig ein Wechsel stattzufinden, vorbehalten bleibt § 6 Abs. 3,
c) das öffentliche Interesse an Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
3. Abweichende Bestimmungen zu einzelnen Veranstaltungen bleiben vorbehalten.