562.320
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Zuteilung der Standplätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Zuteilung der Standplätze
1. Die Anzahl der möglichen Bewilligungen richtet sich nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Standplätze.
2. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines Standplatzes oder eines bestimmten Standplatzes; auch nicht für Personen, denen früher eine Standplatzbewilligung erteilt worden ist.
3. Das zuständige Departement kann für die Basler Herbstmesse und den Basler Weihnachtsmarkt eine befristete Dauerbewilligung einführen (Stammbeschickung), für die ein Gebührenzuschlag von 20% erhoben wird. Das Nähere regelt ein Reglement.