562.320
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Bewilligungsverfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Bewilligungsverfahren
1. Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der in dieser Verordnung und in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Kriterien eine Standbewilligung erteilen.
2. Die Bewilligungsbehörde kann zusätzlich zu den in dieser Verordnung enthaltenen Regeln der Standnutzung Auflagen in die Standbewilligung aufnehmen.
3. Wird die nachgesuchte Standbewilligung nicht erteilt, so teilt die Bewilligungsbehörde dies den Gesuchstellenden schriftlich mit, verbunden mit dem Hinweis, dass die Gesuchstellenden berechtigt sind, innert 14 Tagen seit Zustellung dieser Mitteilung den Erlass einer begründeten und kostenpflichtigen Verfügung zu verlangen.