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§ 48 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 48 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Übergangsbestimmung

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Bewilligungen laufen gemäss den altrechtlichen Konditionen weiter bis zum Ablauf ihrer Befristung. Sie verlängern sich nicht automatisch.

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