562.320
CH-BS
§ 48 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 48 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Übergangsbestimmung
1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Bewilligungen laufen gemäss den altrechtlichen Konditionen weiter bis zum Ablauf ihrer Befristung. Sie verlängern sich nicht automatisch.