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§ 45 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Rechtspflege

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§ 45 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Rechtspflege

1. Das Rechtsmittelverfahren gegen auf diese Verordnung gestützte Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt.

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