562.320
CH-BS
§ 45 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Rechtspflege
Weitere Bestimmungen
§ 45 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Rechtspflege
1. Das Rechtsmittelverfahren gegen auf diese Verordnung gestützte Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt.