§ 43 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Administrative Massnahmen
§ 43 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Administrative Massnahmen
1. Die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing ist befugt, gegen Personen, die dieser Verordnung oder darauf gestützten ergänzenden Vorschriften (§ 1 Abs. 2) zuwiderhandeln, administrative Massnahmen zu ergreifen oder ihnen die Bewilligung zu entziehen.
2. Die Bewilligung kann nach Mahnung und Gewährung des rechtlichen Gehörs insbesondere in folgenden Fällen durch Verfügung entzogen werden
a) Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen oder Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
b) Wenn die Betriebsführung zu Beanstandungen Anlass gibt;
c) Wenn die Gebühren nicht fristgerecht entrichtet werden;
d) Wenn den Weisungen der Fachstelle Messen und Märkte oder der Kantonspolizei nicht Folge geleistet wird;
e) Wenn von der Bewilligung kein oder nicht gemäss den Vorgaben Gebrauch gemacht wird;
f) Wenn die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen beziehungsweise Auflagen nicht befolgt werden.
3. Bei schwerwiegenden Verstössen oder wenn Gefahr in Verzug ist, kann der Stand überdies sofort und entschädigungslos geschlossen werden.
4. Die Behebung der Beanstandung vermittelt keinen Anspruch auf Neuerteilung der Bewilligung.
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