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§ 4 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Bewilligungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Bewilligungspflicht

1. Die Teilnahme an einer Veranstaltung im Sinn von § 2 untersteht der Bewilligungspflicht, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen.

2. Die Bewilligungen werden je nach Veranstaltung in Form von Jahresbewilligungen, unterjährig befristeten Bewilligungen und Tagesbewilligungen erteilt.

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