562.320
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Bewilligungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Bewilligungspflicht
1. Die Teilnahme an einer Veranstaltung im Sinn von § 2 untersteht der Bewilligungspflicht, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen.
2. Die Bewilligungen werden je nach Veranstaltung in Form von Jahresbewilligungen, unterjährig befristeten Bewilligungen und Tagesbewilligungen erteilt.