562.320
CH-BS
§ 37 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Marktstandorte
Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Quartiermärkte
§ 37 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Marktstandorte
1. Quartiermärkte werden auf geeigneten, von der Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem Tiefbauamt bezeichneten Plätzen durchgeführt.