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§ 37 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel - Marktstandorte

Besondere Bestimmungen (einzelne Veranstaltungen) - Abschnitt: Quartiermärkte
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§ 37 Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel · Marktstandorte

1. Quartiermärkte werden auf geeigneten, von der Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem Tiefbauamt bezeichneten Plätzen durchgeführt.

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